Rechtsprechung
VG Ansbach, 30.04.2020 - AN 18 E 20.00818 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 123; BaylfSMV § 2 Abs. 4 und 5 2.
Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels - rewis.io
Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Betrieb eines in einem Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 431 m²
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
Kommunikationsverbindungsdaten
Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2020 - AN 18 E 20.00818
Das Gericht weist aber auf bestehende Zweifel hin, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 5 2. BayIfSMV dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Gebot der Normenklarheit entspricht; für die Beschränkung von Grundrechten bedarf es danach einer Rechtsgrundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (vgl. dazu BVerfG, B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29/50; U.v. 2.3.2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166/190). - BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern …
Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2020 - AN 18 E 20.00818
Das Gericht weist aber auf bestehende Zweifel hin, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 5 2. BayIfSMV dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Gebot der Normenklarheit entspricht; für die Beschränkung von Grundrechten bedarf es danach einer Rechtsgrundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (vgl. dazu BVerfG, B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29/50; U.v. 2.3.2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166/190). - BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13
Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach …
Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2020 - AN 18 E 20.00818
Im Hinblick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile der Antragstellerin unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, die Antragstellerin dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5, 7). - VG Ansbach, 26.04.2020 - AN 30 S 20.00775
Corona-Maßnahmen: 800 Quadratmeter-Regelung
Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2020 - AN 18 E 20.00818
Zur Begründung wird auf die Auslegung der 2. BayIfSMV in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, auf eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 29. April 2020 sowie auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. April 2020 (AN 30 S 20.00775) verwiesen.